KI-Verordnung
KI-Chatbot auf der Website: Was seit dem 2. August 2026 gilt
Kurz gesagt
Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten aus Artikel 50 der KI-Verordnung. Für einen Chatbot auf deiner Website heißt das: Wer mit ihm schreibt, muss spätestens bei der ersten Nachricht erfahren, dass eine KI antwortet, es sei denn, das ist ohnehin offensichtlich. Ein klarer Satz im Chatfenster reicht dafür. Texte, die du mit KI schreibst und selbst prüfst, musst du in aller Regel nicht kennzeichnen.
Was steht in Artikel 50?
Artikel 50 der KI-Verordnung regelt, wann Menschen erfahren müssen, dass eine KI im Spiel ist. Für die Website eines Betriebs sind drei Absätze wichtig.
Absatz 1 betrifft Chatbots: KI-Systeme, die direkt mit Menschen kommunizieren, müssen so gebaut sein, dass die Menschen erfahren, dass sie mit einer KI sprechen. Das gilt nicht, wenn es für eine aufmerksame Person ohnehin offensichtlich ist.
Absatz 4 betrifft Deepfakes und bestimmte Texte. Wer KI-Bilder, -Töne oder -Videos veröffentlicht, die echten Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und echt wirken, muss das offenlegen. Dasselbe gilt für KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen, außer ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Absatz 5 regelt den Zeitpunkt: Der Hinweis muss spätestens bei der ersten Interaktion kommen, klar erkennbar und barrierefrei.
Absatz 2, die maschinenlesbare Kennzeichnung von KI-Inhalten, richtet sich an die Anbieter der KI-Systeme, im Alltag also meist an die Hersteller der Werkzeuge. Und falls du vom KI-Omnibus gehört hast: Die EU hat 2026 mehrere Fristen der KI-Verordnung verschoben, vor allem für Hochrisiko-Systeme. An Artikel 50 hat sich inhaltlich nichts geändert. Nur für die maschinenlesbare Kennzeichnung bekommen Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, Zeit bis zum 2. Dezember 2026.
Wen trifft die Pflicht beim Chatbot?
Absatz 1 richtet sich an den Anbieter. Das ist laut Artikel 3 der KI-Verordnung, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt. Wer ein KI-System in eigener Verantwortung nur verwendet, ist Betreiber.
Im Alltag heißt das:
- Nutzt du ein fertiges Chat-Werkzeug, ist in der Regel dessen Hersteller der Anbieter. Er muss sein Werkzeug so bauen, dass der Hinweis funktioniert. Ob der Hinweis auf deiner Seite auch erscheint, hängt davon ab, wie du das Werkzeug einrichtest.
- Lässt du dir einen eigenen Bot bauen und stellst ihn unter deinem Namen auf die Website, kannst du selbst Anbieter sein, mit der Pflicht aus Absatz 1.
Für die Praxis ist die Frage zweitrangig. Der Hinweis gehört ins Chatfenster, egal wer ihn rechtlich schuldet. Er kostet einen Satz.
Wie sieht ein guter Hinweis aus?
Zum Beispiel so, als erste Nachricht im Chatfenster:
Beispiel für die erste Nachricht
„Hallo! Ich bin der digitale Assistent von [Name des Betriebs] und eine KI. Ich kann mich irren. Für verbindliche Auskünfte zu Preisen und Terminen ruf uns an: [Telefonnummer].“
Worauf es dabei ankommt:
- Der Hinweis steht in der ersten Nachricht oder direkt darüber. In den AGB oder der Datenschutzerklärung allein kommt er zu spät.
- Er ist Text, kein Symbol. Ein Roboter-Symbol versteht nicht jeder, und ein Screenreader liest es vielleicht gar nicht vor.
- Er nennt einen Weg zu einem Menschen: Telefon, E-Mail oder WhatsApp.
- Je menschlicher der Bot auftritt, desto wichtiger ist der Hinweis. Heißt er „Lisa“ und hat ein Foto, ist für niemanden offensichtlich, dass eine KI schreibt.
Muss ich KI-Texte und KI-Bilder kennzeichnen?
Texte in aller Regel nicht. Die Kennzeichnungspflicht aus Absatz 4 gilt für Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren sollen. Die Leistungsseite eines Dachdeckers gehört nicht dazu. Und selbst dort entfällt die Pflicht, wenn ein Mensch den Text geprüft hat und die redaktionelle Verantwortung trägt.
Bei Bildern ist Vorsicht angebracht. Ein KI-Bild, das echten Personen, Orten oder Ereignissen ähnelt und wie ein echtes Foto wirkt, gilt nach der Verordnung als Deepfake und muss als KI-Inhalt offengelegt werden. Eine erkennbar gezeichnete Illustration ist etwas anderes.
Unabhängig vom Gesetz: Ein KI-Foto von einer Werkstatt, die es so nicht gibt, fällt spätestens auf, wenn der Kunde vor der echten steht. Wir raten zu echten Fotos vom eigenen Betrieb.
Was passiert, wenn der Hinweis fehlt?
Verstöße gegen Artikel 50 können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden, je nachdem, was höher ist. Diese Zahl steht in vielen Artikeln fett gedruckt. Seltener steht dabei, dass für kleine und mittlere Unternehmen nach Artikel 99 Absatz 6 der jeweils niedrigere der beiden Beträge gilt.
Bei einem Betrieb mit 500.000 Euro Jahresumsatz wären 3 Prozent also 15.000 Euro. Das ist eine Obergrenze, kein Tarif. Wie hoch ein Bußgeld im Einzelfall ausfällt, hängt von vielen Umständen ab. Den Hinweis einzubauen dauert kürzer, als diesen Absatz zu lesen.
Braucht mein Betrieb überhaupt einen Chatbot?
Oft nicht. Die meisten Fragen, die ein Chatbot beantworten soll, lassen sich auf der Seite selbst beantworten: Preise, Öffnungszeiten, Leistungen, Einzugsgebiet. Das geht für den Kunden schneller, und eine Seite erfindet keine Antworten. Welche Angaben das sind, steht in unserem Beitrag zum KI-Modus bei Google.
Beim Reifenservice Mechernich stehen Telefon und WhatsApp auf jedem Bildschirm. Wer eine Frage hat, schreibt einem Menschen. Ein Chatbot lohnt sich eher, wenn sehr viele ähnliche Fragen außerhalb der Öffnungszeiten kommen und jemand die Antworten des Bots regelmäßig pflegt.
Wie Websites aussehen, die ohne Chatbot alle wichtigen Fragen beantworten, kannst du dir im Monitor auf unserer Webdesign-Seite an echten Projekten ansehen.
Quellen
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Artikel 50, Transparenzpflichten
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Artikel 3, Begriffsbestimmungen (Nr. 3 Anbieter, Nr. 4 Betreiber, Nr. 60 Deepfake)
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689: Artikel 99, Sanktionen
- Heuking: AI Omnibus 2026: Trilogue agreement on amendments to the AI Act, 2026


